St. Nicolaiheim


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September 2010

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Aufnahme und Eingangsverfahren

Berufliche Bildung der Kappelner Werkstätten ist ein zentrales Angebot für alle Menschen, die sich für das Rehabilitationsangebot der Werkstatt entschieden haben und deren Aufnahme durch den Fachausschuss, gem. § 2 Werkstättenverordnung (WVO), empfohlen wurde.

Ziel des Eingangsverfahrens ist es, den neu aufgenommenen Teilnehmern den Eintritt in das Berufsleben zu erleichtern, eine Tagesstruktur zu geben, Orientierungshilfen innerhalb der WfbM zu bieten und sich mit ihrer neuen Rolle als Arbeitnehmer vertraut zu machen.

Folgende gesetzlichen Grundlagen sind Basis für das Eingangsverfahren

  • § 40 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs.3 SGB IX i. V. mit
  • § 102 Abs. 2 u. § 104 SGB III
  • § 3 WVO
  • Rahmenprogramm der Bundesagentur für Arbeit und der BAG WfbM

Inhaltlich deckt das Eingangsverfahren drei Funktionen ab:

  1. die Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung ist;
  2. die Feststellung, welche Bereiche und Leistungen der Werkstatt für die Beschäftigten individuell in Betracht kommen;
  3. die Erstellung eines individuell geeigneten Eingliederungsplanes.

Der Eingliederungsplan gibt für die weitere berufliche Entwicklung Empfehlungen und enthält Aussagen über:

  • das Ausmaß und die Auswirkung der Behinderung,
  • die schulische und berufliche Vorgeschichte,
  • das Ergebnis der Berufsberatung,
  • die individuelle Zielrichtung des Berufsbildungsbereiches,
  • die gebotenen Fördermaßnahmen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Eingangsverfahrens im Grund- und Aufbaukurs,
  • erforderliche begleitende Maßnahmen im Berufsbildungsbereich und die Perspektiven nach Abschluss des Berufsbildungsbereiches, insbesondere im Hinblick auf den anzustrebenden Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Unter Berücksichtigung der Interessen, Neigungen und Wünsche des behinderten Menschen werden individuelle und angemessene Wege erprobt und zur Grundlage für alle weiteren Planungen gemacht.

Die Leistungen im Eingangsverfahren werden mit Inkrafttreten der Neuregelungen des § 40 (2) SGB IX vom 01. Mai 2004 in der Regel für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann im Einzellfall auf bis zu 4 Wochen verkürzt werden, wenn durch den Fachausschuss während der bewilligten Maßnahme festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.
Die Teilnehmer absolvieren das Eingangsverfahren in den Räumen des Berufsbildungsbereiches bzw. bei Eignung in den integrierten Berufsbildungsbereichen.