St. Nicolaiheim


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September 2010

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Ihr Ansprechpartner

Bereichsleitung
Herr Arff

Mehlbydiek 21
24376 Kappeln

Tel.: 0 46 42 / 91 44 - 213
Fax: 0 46 42 / 25 53 


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Rechtliches / Aufnahmekriterien

Der Wohnstättenbereich mit seinen ambulanten und stationären Angeboten steht Menschen mit geistigen und psychischen Behinderungen offen, die nach einer Begutachtung und Prüfung durch den Sozialhilfeträger die gesetzlichen Kriterien erfüllen, um diese Hilfen in Anspruch nehmen zu können.
Im Wohnstättenbereich leben volljährige Menschen, die in der Regel tagsüber die Werkstatt für behinderte Menschen besuchen.

Der Hilfesuchende und/oder sein gesetzlicher Betreuer stellt einen Antrag (Meldung der Hilfsbedürftigkeit) beim zuständigen Sozialhilfeträger, der über das Verfahren und die Hilfsangebote berät und im laufenden Verfahren den Betroffenen zur Seite steht. Es wird dann nach einer vorläufigen Einschätzung des Hilfebedarfes durch die Mitarbeiter/innen des Sozialamtes ein Gutachter beauftragt, um zu prüfen, ob der Hilfesuchende zu dem Personenkreis gehört, der die beantragten Hilfen in Anspruch nehmen kann.

Im Anschluss an die Prüfung und Begutachtung wird auf Grundlage des individuell festgestellten Bedarfes ein Gesamtplan des Sozialhilfeträgers (§ 58 SGB XII) erstellt und eine passende Einrichtung oder Dienst mit der Durchführung der Hilfe beauftragt und die Kosten der Betreuung auf Grundlage einer abgeschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen übernommen.

Gesetzliche Grundlagen hierfür sind in den Sozialgesetzbüchern IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und XII (Sozialhilfe) beschrieben. Genauere Informationen erteilen Ihnen auf Anfrage die zuständigen Sozialhilfeträger oder Servicestellen (Adressen und Telefonnummern erhalten sie bei den Kommunen).

Als behindert gilt nach den Bestimmungen des § 2 SGB IX und § 53 (1) SGB XII, wessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.

In den §§  1-4 des SGB IX werden allgemeine Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohten Menschen beschrieben. Hierbei geht es  im Wesentlichen darum, dass dieser Personenkreis nach den Bestimmungen der jeweiligen Rehabilitationsträger Leistungen erhält , um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Im § 55 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wie Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben beschrieben.

Eine weitere Möglichkeit der Betreuung bietet das trägerübergreifende persönliche Budget (§57 SGB XII, § 17 (2) SGB IX). Hierbei handelt es sich nicht um eine alternative Betreuungsleistung, sondern um eine besondere Möglichkeit, auf Antrag die bewilligten Leistungen der Teilhabe durch ein monatliches persönliches Budget zu erhalten, mit dem  dann die Hilfen selber eingekauft werden. Trägerübergreifend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle Leistungen von Rehabilitationsträgern (z.B. Sozialamt, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegekassen) in diesem Budget berücksichtigt und berechnet werden können. Nähere Auskünfte geben Ihnen die zuständigen Sozialhilfeträger (Kommunen) oder im Kreis Schleswig-Flensburg und Kreis Segeberg care.NETZ Service gGmbH, Plessenstraße 16, Schleswig.