St. Nicolaiheim


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September 2010

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Ihr Ansprechpartner

Bereichsleitung
Herr Bernd Sandfort

Mehlbydiek 21
24376 Kappeln

Tel.: 0 46 42 / 91 44 - 315
Fax: 0 46 42 / 25 53


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Arbeitsbereich

Für die Leistungen im Arbeitsbereich sind zuständig:

  1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
  2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
  3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
  4. die Träger der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe (§§42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX, 54 SGB XII) unter den Voraussetzungen des SGB XII.

Die Beschäftigung im Arbeitsbereich erfolgt gemäß § 138 Abs. 1 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Über das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 WVO ein schriftlicher Werkstattvertrag abzuschließen. In diesen Verträgen sind u.a. Urlaubszeiten, Arbeitszeiten und auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138 des SGB IX an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem Arbeitsergebnis näher zu regeln. Das Arbeitsentgelt setzt sich nach § 138 Abs. 2 SGB IX aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen.

Ein Mitwirkungsrecht der im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen in den ihre Interessen (z.B. Gestaltung der täglichen Arbeitszeit, der einheitliche Betriebsurlaub und die Entgeltzahlung) berührenden Angelegenheiten durch einen Werkstattrat ist in § 139 SGB IX vorgeschrieben und nach § 14 WVO durch die WfbM sicherzustellen und in den Kappelner Werkstätten aktiv.
Besondere Regelungen gelten für den Sozialversicherungsschutz. Die in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen sind mit Beginn des Eingangsverfahrens in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung selbstständig versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB VII).

Im Arbeitsbereich verfügen die Kappelner Werkstätten über ein breites Angebot an Arbeitsplätzen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen Rechnung zu tragen. Es ist unser Ziel, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass jeder Beschäftigte seine Leistungsfähigkeit entwickeln kann und ein höchstmögliches Maß an Selbständigkeit und Selbstbestimmung erreicht. Der Arbeitsbereich bietet unter der Anleitung von Fachkräften für Arbeits- und Berufsförderung einen dauerhaften Arbeitsplatz, der den jeweiligen Möglichkeiten angepasst ist. Für ihre Tätigkeit erhalten die Beschäftigten monatlich ein leistungsbezogenes Entgeld.
Sie können in folgenden Bereichen Beschäftigung finden:

  • Holz
  • Metall
  • Elektro
  • Textil
  • Montage und Logistik
  • Landschaftsgestaltung
  • Küche
  • Werkstatt für psychisch behinderte Menschen (WfpbM)
  • Arbeitstherapien